Zuhause Beförderungsbedingungen

Beförderungsbedingungen

[table “31” not found /]
[table “32” not found /]
[table “33” not found /]

§ 1 Geltungsbereich

Die allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung und den Aufenthalt auf den Fährschiffen der Fähre Loreley GmbH & Co. KG und auf dem Fährgelände. Die StVO und die Landesfährenverordnung gelten innerhalb des gesamten Fährbetriebsgeländes und auf den Fährschiffen; auf diesen gilt zusätzlich die Fährenbetriebsverordnung.

Das Fährbetriebsgelände umfasst: Rampen, Rampenwagen, Anlegebrücken und deren Zuwegung auf dem gepachteten Grund der WSV bzw. der Städte St.Goar und St.Goarshausen.

§ 2 Ausschlüsse

Von der Beförderung sind ausgeschlossen:

1. Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes, des Transportes oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste bzw. der Ordnung des Betriebes zu befürchten ist (z.B.: Personen unter dem Einfluss berauschender Mittel oder ansteckenden Krankheiten; Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen oder mit Waffen).

2. Fahrzeuge, die infolge Bauart, Beladung oder Zustand geeignet sind, das Schiff, seine Ladung oder die auf dem Schiff befindlichen Personen zu gefährden oder in unzumutbarer Weise zu belästigen; ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können.

3. Gefahrgut oberhalb der Freimenge gem. ADR. Der Fahrer, auf dessen Fahrzeug sich Gefahrgut befindet, ist verpflichtet, das Fährpersonal vor Befahren der Fähre hiervon in Kenntnis zu setzen.

4. Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert.

Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet der Schiffsführer. Auf seine Aufforderung hin ist die Fähre bzw. das Fährbetriebsgelände sofort zu verlassen! Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. Verweis von der Fähre und dem Fährbetriebsgelände begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz.

§ 3 Schiffsführer/Fährführer

Der Schiffsführer/Fährführer übt das Hausrecht aus; alle an Bord befindlichen Personen sind verpflichtet, seine betriebsbedingten Weisungen und die Weisungen der von ihm Beauftragten zu befolgen.

§ 4 Betriebszeit und Fahrpläne

Tägliche Betriebszeit ist die Zeit zwischen der ersten und der letzten fahrplanmäßigen Überfahrt, die tägliche Betriebszeit ist an den Fährstellen durch Aushang bekanntgemacht. Die Fähre Loreley GmbH & Co. KG behält sich Änderungen der Betriebszeiten oder der Fahrpläne – auch ohne Ankündigung – jederzeit vor. Dies gilt insbesondere für Erweiterungen oder Einschränkungen der täglichen Überfahrten je nach Bedarf.

Die Fähre Loreley GmbH & Co. KG haftet nicht für Schäden, die durch Verspätung, Unrichtigkeiten in den angegebenen Betriebszeiten oder Fahrtausfälle verursacht werden, wenn diese auf Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen, Streik oder höhere Gewalt zurückzuführen sind; höhere Gewalt liegt vor bei unvorhersehbaren und mit zumutbaren

§ 5 Beförderungsvertrag

1. Mit dem Betreten oder Befahren des Fährschiffes kommt der Beförderungsvertrag zustande, der den Fährbetrieb Fähre Loreley GmbH & Co. KG zur ordnungsgemäßen Beförderung und den Fahrgast zur Zahlung des Fahrpreises und zur Beachtung der Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung verpflichtet. Die Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Datenschutzerklärung in ihrer jeweils gültigen Fassung sind anerkannter Teil des Beförderungsvertrages.

2. Die Beförderung wird im fahrplanmäßigen Betrieb nicht verweigert, wenn sie ohne Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen möglich und nicht durch Betriebsstörung oder höhere Gewalt verhindert ist.

3. Der Fahrgast hat die ständige Vorsicht und die gegenseitige Rücksicht zu beachten, die mit der Benutzung eines Schiffes notwendig verbunden sind. Aufgrund der gleichzeitigen Nutzung durch Fußgänger und Fahrzeuge ist besondere Vorsicht geboten. Behinderte oder gebrechliche Personen müssen, falls erforderlich, einen zuverlässigen Begleiter haben. Hilflose Personen werden nur in Begleitung einer Betreuungsperson befördert. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr werden nur in Begleitung einer mindestens 14 Jahre alten Betreuungsperson befördert.

4. Nach jeder Überfahrt müssen die Fahrgäste und deren Fahrzeuge die Fähre verlassen.

5. Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Behinderte, gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit Kleinkindern freizugeben.

§ 6 Fahrausweise

1. Die Fahrgäste sind verpflichtet, für sich selbst und für die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge und Güter unverzüglich und unaufgefordert nach Befahren oder Betreten des Schiffes Fahrausweise zu erwerben. Fahrzeugführer haben den Fahrpreis für Fahrzeuge und Insassen vor dem Verlassen des Fahrzeuges zu entrichten.

2. Beim Lösen der Fahrausweise sind die für die Berechnung des Fahrpreises maßgebenden Einzelheiten unaufgefordert anzugeben; das Schiffspersonal ist berechtigt, diese Angaben nachzuprüfen. Von der Richtigkeit der Fahrausweise hat sich der Fahrgast zu überzeugen. Der Fahrzeugschein ist auf Verlangen vorzuzeigen.

3. Der Fahrgast hat bei Empfang des Fahrausweises bzw. des Firmenkunden-Vouchers zu prüfen, ob diese gemäß seinen Angaben ausgestellt wurde. Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen können leider nicht berücksichtigt werden. Neben dem Fahrschein besteht kein Anspruch auf Ausstellung einer Quittung.

4. Inhaber von Mehrfahrtenkarten und Zeitkarten haben diese zur Entwertung bzw. Kontrolle unaufgefordert vorzuzeigen.

5. Zeitkarten sind nur im aufgedruckten Zeitraum gültig! Zeitkarten sind nicht übertragbar. Zeit- und Mehrfahrtenkarten gelten ausschließlich während der täglichen Betriebszeit.

6. Fahrausweise sind bis zum Verlassen des Fährgeländes aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

7. Jeder Fahrgast muss sich im Besitz eines gültigen Fahrausweises befinden. Fahrgäste, die ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden oder nicht bereit oder in der Lage sind, diesen vorzuweisen, haben zusätzlich zum Tarifpreis ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe des zehnfachen Fahrpreises zu entrichten, jedoch mindestens 50,- Euro – unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung.

8. Fahrausweise sind ungültig und werden eingezogen, wenn sie eigenmächtig manipuliert sind, vervielfältigt oder von Nichtberechtigten genutzt werden. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt davon unberührt. Eingezogene Fahrausweise werden nicht ersetzt. Fahrausweise, die zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können, sind ungültig. Das Fahrgeld für den ungültigen Fahrausweis wird nicht erstattet.

§ 7 Fahrpreise und Zahlung des Fährgeldes

1. Die Fahrpreise werden durch Aushang auf den Fähren und an den Landestellen bekannt gegeben.

2. Der Fahrpreis ist bar in Euro zu entrichten, sobald sich der Fahrgast an Bord befindet. Für die Annahme weiterer Geldsorten gelten die auf dem Fährschiff bekannt gegebenen Wechselkurse. Nicht im Aushang aufgeführte Währungen werden grundsätzlich nicht angenommen. Das Personal nimmt Fremdwährungen nur in Noten an, das Wechselgeld wird immer in Euro herausgegeben. Schecks, Geldkarten und Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Dies gilt nicht, wenn eine schriftliche Vereinbarung über die Zahlweise zwischen der Fähre Loreley GmbH & Co. KG und dem Fahrgast bzw. seinem Dienstherrn besteht.

3. Das Fahrgeld ist nach Möglichkeit abgezählt bereitzuhalten. Das Fährpersonal ist nicht verpflichtet, erheblich beschädigte oder verschmutzte Geldscheine und Münzen anzunehmen.

4. Beanstandungen des Wechselgeldes müssen sofort vorgebracht werden. Spätere Beanstandungen können leider nicht berücksichtigt werden.

5. Die durch § 57 Schwerbehindertengesetz begründete Pflicht zur unentgeltlichen Personenbeförderung im öffentlichen Personennahverkehr erstreckt sich nicht auf die Beförderung von Fahrrädern, Krafträdern und Kraftwagen der durch das Gesetz begünstigten Behinderten. Die betreffenden Personen müssen ihren Schwerbehindertenausweis und ggf. Wertmarke unaufgefordert vorzeigen.

§ 8 Reiter und Gespanne

1. Reiter sitzen ab und führen ihr Pferd über die Landeanlage auf bzw. von der Fähre; während der Überfahrt bleiben sie bei ihrem Pferd. Pferde werden nach Möglichkeit hinter Kraftfahrzeugen geladen und aufgestellt.

2. Gespanne werden nach Möglichkeit hinter Kraftfahrzeugen aufgestellt. Während der Überfahrt sind die Zugtiere einseitig abzusträngen; der Fahrer bleibt unmittelbar vor ihnen.

3. § 10 (3) gilt entsprechend

§ 9 Viehtransporte, Kleintiere, Hunde

1. Geschlossene Viehtransporte in geeigneten Fahrzeugen werden fahrplanmäßig befördert, sonstige Viehtransporte nach Absprache und Anmeldung.

2. Hunde und Kleintiere werden zu dem im Tarif veröffentlichten Fahrpreis befördert. Blindenhunde sowie Kleintiere in geeigneten Tragebehältnissen werden unentgeltlich befördert.

3. Hunde sind unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person an kurzer Leine zu führen und mit Maulkorb zu versehen, wenn Gefahr besteht, dass sie Personen gefährden! Für Schäden, die durch mitgeführte Hunde verursacht werden, haftet der Fahrgast.

4. Wenn Tiere befördert werden sollen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Fähre oder an Bord befindliche Personen gefährden können, muss die für den Transport der Tiere verantwortliche Person dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzeigen.

§ 10 Kinderwagen, Handgepäck, Traglasten und sonstige Güter

1. Kinderwagen und Handgepäck sind frei.

2. Sonstige Traglasten, Kisten, Körbe, Handwagen und dergleichen werden befördert, wenn sie sich für die Beförderung eignen. Eine etwaige Entgeltpflicht richtet sich nach den gültigen Tarifbestimmungen.

3. Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und die Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt werden können. Für die Folgen einer unsachgemäßen Unterbringung haftet der Fahrgast. Wenn Güter befördert werden sollen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Fähre oder an Bord befindliche Personen und Sachen gefährden können, muss die für den Transport der Güter verantwortliche Person dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzeigen.

4. Ein Anspruch auf Beförderung von Gütern ohne gleichzeitige Mitfahrt des Fahrgastes besteht nicht. Die Entscheidung über die Beförderung der Güter liegt beim Fährpersonal. Eine etwaige Entgeltpflicht richtet sich nach den gültigen Tarifbestimmungen.

§ 11 Fahrzeuge

1. Fahrzeuge sind sicher aufzustellen und, falls erforderlich, an den Rädern zu verkeilen oder mit Hemmschuhen zu versehen. Bei Kraftfahrzeugen ist die Handbremse anzuziehen, ein Gang einzulegen, das Licht abzuschalten und der Zündschlüssel abzuziehen. Mitgeführte Kinder und Hunde dürfen die Fahrzeuge nur unter Aufsicht von Erwachsenen verlassen. Beim Öffnen der Türen sind andere Fahrzeuge zu beachten.

2. Zweiräder sind gegen Umfallen zu sichern, ggf. während der Überfahrt festzuhalten, wenn eine ausreichende Standsicherheit nicht gewährleistet ist. Dabei ist zu beachten, dass durch Wellengang und Schlingerbewegungen des Schiffes Zweiräder besonders abgesichert sein müssen. Krafträder dürfen nicht ungesichert und unbeaufsichtigt gelassen werden.

3. Das Betanken von Kraftfahrzeugen auf dem Fahrdeck ist verboten.

4. Das Fahrdeck ist kein überwachter Parkplatz. Für Fahrzeuge und deren Inhalte findet keine Bewachung oder Verwahrung durch den Fährbetrieb statt.

5. Fahrzeugführer von tieferliegenden Fahrzeugen (Sportwagen) und Fahrzeugen mit weitem Achs-Überstand oder speziellen Anbauten befahren die Fähre auf eigene Gefahr!

§ 12 Einweisen der Fahrzeuge

1. Zur Sicherstellung eines sicheren und zügigen Ladeablaufes sind nachstehende Grundsätze von Fahrzeugführern zu beachten: Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnungs § 35 haben Vorrang. Langsam ein- und ausfahren (max. 10 km/h), Beschilderung beachten, dicht auffahren, Motor abstellen, Gang einlegen, Handbremse anziehen, Licht aus, Fahrpreis entrichten vor Verlassen des Fahrzeuges.

2. Im Bedarfsfall werden Fahrzeuge eingewiesen. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Für Beschädigungen beim Auf- und Abfahren, auch beim Einweisen, ist jeder Fahrzeugführer selbst verantwortlich.

3. Die vom Schiffspersonal zugewiesenen Stellplätze sind einzuhalten. Dies gilt für alle Fahrzeuge, auch für Zweiräder, Handwagen etc.

4. Die Fahrzeuge werden nach betrieblichen Gesichtspunkten, insbesondere zur gleichmäßigen Belastung und optimalen Beladung des Schiffes eingewiesen. Einsatzfahrzeuge (Polizei, Feuerwehr, etc.) haben Vorrang. Ein Anspruch auf Beförderung in der Reihenfolge, in welcher Fahrzeuge beim Landeplatz angekommen sind, besteht nicht. Sinngemäß Gleiches gilt für das Verlassen der Fähre.

§ 13 Verhalten der Fahrgäste, Ordnungsvorschriften

1. Die Fahrgäste und die Benutzer der Landestellen müssen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an Bord sowie an den LandesteIlen nicht beeinträchtigen. Um die gefahrlose Benutzung der Fährschiffe zu gewährleisten, dürfen die Fahrgäste zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Die Fahrgäste müssen, unbeschadet der Weisungsbefugnis des Schiffsführers, auch Weisungen des Betriebspersonals und der Landestellenordner befolgen, wenn diese eingesetzt sind.

2. Fahrgästen ist insbesondere untersagt: die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen, Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen, während der Fahrt auf- oder abzuspringen oder ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten. Während des An- und Ablegevorgangs ist es strikt untersagt, die Fähre zu betreten oder zu verlassen. Der Fahrgast darf die mit Verbotsschildern versehenen und abgesperrten Räume und Flächen nicht betreten.

3. Die Rampen dürfen erst nach dem Ausladen der Fähre betreten werden. Es ist insbesondere auf Glatteis, Schnee und Moosbewuchs zu achten. Das Betreten der Rampenanlagen geschieht auf eigene Gefahr. Der Winterdienst auf den Zufahrten, Rampen, Rampenwagen und den Fährdecks ist eingeschränkt.
Ein Sicherheitsabstand der am Ufer wartenden Fahrgäste zur Anlegestelle der Fähre, insbesondere von Rampenwagen, Draht, Kette ‚Tau ist zu wahren. Dem die Fähre verlassenden Verkehr ist ausreichend Platz einzuräumen. Beim Verlassen der Fähre ist Fahrzeugen Vorrang einzuräumen.
Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie im Fahrzeug aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Schranke, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden.

4. Zur Vermeidung von Unfällen ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich auf der Fähre stets einen festen Halt zu verschaffen. Auf den Bänken ist Knien oder Stehen untersagt. Geländer und Aufbauten dürfen nicht bestiegen oder als Sitz benutzt werden. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Die Begleiter haben dafür zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.

5. Verunreinigungen sind zu vermeiden; für ihre Beseitigung wird ein vom Reinigungsaufwand abhängiges Entgelt erhoben, in schweren Fällen werden auch eventuelle Ausfallzeiten in Rechnung gestellt.

6. Auf dem Fahrdeck, in den Fahrzeugen und in allen Räumen, die durch Rauchverbot gekennzeichnet sind, ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten.

7. Das Hinabwerfen von Gegenständen vom Oberdeck auf das Fahrdeck ist untersagt.

8. Die Fähre und die Landeanlagen dürfen nicht mit Fahrrädern, Rollschuhen, Skateboards und dergleichen befahren werden. Diese Sportgeräte sind zu tragen bzw. zu schieben.

9. Das Abspielen von Tonträgern, Musizieren und sonstige Lärmemissionen sind verboten, sofern nicht sichergestellt ist, dass durch Verwendung von Kopfhörern o.ä. und angepasster Lautstärke keine Geräuschbelästigung der mitreisenden Fahrgäste entsteht.

10. Es ist untersagt, auf der Fähre und dem Fährbetriebsgelände, Handel zu treiben, Druckschriften zu verteilen, zu betteln, zu sammeln, zu werben, zu filmen und gewerbsmäßig zu fotografieren.

11. Bei Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und Verursachung von Schäden hat das Personal nach BGB § 229 bzw. StPO § 127, 1 und 3 das Recht, die Personalien festzustellen oder den Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.

§ 14 Fundsachen

Wer auf den Fährschiffen oder den Landestellen eine Sache findet, hat sie unverzüglich dem Fährpersonal zu übergeben. Im Übrigen finden auf Funde die Bestimmungen des BGB Anwendung (§§ 978 ff. ). Sofortige Rückgabe der Fundsache an den Verlierer durch das Fährpersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat auf Verlangen, den Empfang schriftlich zu bestätigen.

§ 15 Haftung

1. Die Fahrgäste haften für Schäden, die sie selbst verursacht haben oder die durch von ihnen beaufsichtigte Personen oder mitgeführte Sachen verursacht worden sind, es sei denn, dass sie hieran nachweislich kein Verschulden trifft. § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen) gilt entsprechend.

2. Die Fähre Loreley GmbH & Co. KG haftet für etwaige Personen- oder Sachschäden, die einem Fahrgast durch das Schiffspersonal in Ausführung der Dienstverrichtungen zugefügt werden, nur, wenn diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, und mit der in § 831 des BGB vorgesehenen Entlastungsmöglichkeit. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit die Fähre Loreley GmbH & Co. KG, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ein eigenes Verschulden trifft. Schäden sind dem Schiffsführer vor Verlassen des Schiffes zu melden.

3. Die Fähre Loreley GmbH & Co. KG haftet nicht für Schäden, die durch Witterungseinflüsse Betriebsstörungen, Streik oder höhere Gewalt verursacht werden. Abweichungen von Fahrplänen, Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche. Es wird keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen anderer Verkehrsträger übernommen!

4. Etwaige Ersatzansprüche richten Sie bitte an die Fähre Loreley GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 15, 56346 St. Goarshausen.

§ 16 Gerichtsstand, Inkrafttreten, salvatorische Klausel

1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus der Beförderung, dem Beförderungsvertrag, der Datenschutzerklärung und den Tarifbestimmungen ergeben, ist St. Goar.

2. Diese Bestimmungen treten am Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft. Ältere Fassungen verlieren an diesem Tag ihre Gültigkeit.
Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang auf den Fährschiffen und an den Landestellen.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.

St. Goarshausen, den 29.11.2018

© Fähre Loreley GmbH & Co. KG