Tarif
Einzelfahrt | Preis |
---|---|
PKW / Fzg. bis 3,0 t. zGG* | 5,80 € |
PKW-Insassen Erwachsene | 1,80 € |
Kind (von 6 - einschl. 13 Jahre) | 1,00 € |
Motorräder/Motorroller* | 4,00 € |
Fußgänger Erwachsener | 2,50 € |
Radfahrer einfache Fahrt | 3,50 € |
Radfahrer Hin / Rück (Welterbeticket) | 6,50 € |
Kind Rad Hin / Rück (Welterbeticket) | 3,50 € |
Transporter/LKW 3,1 t. - 5,0 t. zGG * | 7,40 € |
Anhänger 1-achs. (<4m) | 4,00 € |
Sonstige Anhänger | 5,80 € |
Alle Preise inkl. 7% MwSt
* Alle Fahrzeugpreise sind inkl. Fahrer, jede weitere Person 1,80 €.
Kinder unter 06 Jahren werden frei befördert.
Welterbeticket: Hin- und Rückfahrt auch auf den anderen Fähren des Fährbundes (Kaub, Lorch, Bingen) möglich.
Alle Angaben beziehen sich auf das zul. Gesamtgewicht.
Bitte beachten Sie auch unsere allgemeinen Beförderungsbedingungen.
Alle unsere Zeitkarten sind gültig im gesamten Fährbund Mittelrhein
Zeitkarte | Monatskarte | 1/2 Jahreskarte | Jahreskarte |
---|---|---|---|
Personen | 42,00 € | - | 315,00 € |
Fahrrad | 65,00 € | - | 530,00 € |
Motorrad | 75,00 € | - | 610,00 € |
PKW/FZG bis 3t | 110,00 € | 530,00 € | 875,00 € |
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Beförderungsbedingungen
Beförderungsbedingungen / AGBs der Rheinfähre Maul GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Die allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung und den Aufenthalt auf den Fährschiff und auf dem Betriebsgelände in Mittelheim und Ingelheim (Fährrampen und Stellfläche). Die STVO gilt innerhalb des gesamten Fährbetriebsgeländes und auf den Fährschiffen, solange in den Beförderungsbedingungen nichts anderes geregelt ist.§ 2 Erweiterung
1. Die aktuelle Fährenbetriebsverordnung (FäV) ist Teil der allgemeinen Beförderungsbedingungen.2. Die Fähre und die Fährrampen sind öffentlicher Verkehrsraum. Es gilt die StVO!
§ 3 Beförderungsvertrag
1. Mit dem Betreten oder Befahren des Fährschiffes oder des Betriebsgeländes kommt der Beförderungsvertrag zustande, der den Fährbetrieb „Rheinfähre Maul GmbH“ zur ordnungsgemäßen Beförderung und den Fahrgast zur Zahlung des Fahrpreises und zur Beachtung der Beförderungsbestimmungen verpflichtet.2. Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
2.1. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes, des Transportes oder eine Belästigung der übrigen Fahrgäste oder des Fährpersonals bzw. der Ordnung des Betriebes zu befürchten ist.
2.2. Fahrzeuge, die infolge Bauart, Beladung oder Zustand geeignet sind, das Schiff, seine Ladung, die auf dem Schiff befindlichen Personen zu gefährden oder in unzumutbarer Weise zu belästigen;
2.3. gemäß Randnummer 10100 der Anlage B zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt werden nur die Freimengen von gefährlichen Gütern der Klassen 2, 3, 4.1,4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8, 9 des ADNR auf Straßenfahrzeugen befördert. Der Fahrer, auf dessen Fahrzeug sich Gefahrgut befindet, ist verpflichtet das Fährpersonal vor Befahren der Fähre hiervon in Kenntnis zu setzen.
3. Der Fahrgast hat die ständige Vorsicht und die gegenseitige Rücksicht zu beachten, die mit der Benutzung eines Schiffes notwendig verbunden sind. Behinderte Personen müssen, falls erforderlich, einen zuverlässigen Begleiter haben. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr werden nur in Begleitung Erwachsener befördert.
4. Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht.
§ 4 Schiffsführer
Der Schiffsführer übt das Hausrecht aus; alle an Bord befindlichen Personen sind verpflichtet, seine betriebsbedingten Weisungen und die Weisungen der von ihm Beauftragten zu befolgen.§ 5 Fahrpläne
Die Fahrpläne werden öffentlich bekannt gemacht und auf dem Fährschiff sowie an den Landestellen ausgehängt. Der Fährbetrieb haftet nicht für Schäden, die durch Verspätung oder Fahrtausfälle verursacht werden. Der Fährbetrieb behält sich vor, bei Bedarf das Angebot unter Aufhebung des Fahrplanes durch zusätzliche Fahrten zu erweitern bzw. einzuschränken.§ 6 Fahrpreise
1. Die Fahrpreise werden nach den geltenden Bestimmungen festgesetzt und öffentlich bekannt gegeben.2. Der Fahrpreis ist in Euro zu entrichten.
3. Das Fahrgeld ist nach Möglichkeit abgezählt bereitzuhalten. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als zehn Cent oder erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen oder Banknoten über 100,- € anzunehmen.
4. Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr in Begleitung Erwachsener werden unentgeltlich befördert. Kinder vom sechsten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr zahlen den Kindertarif.
5. Bei Personenkraftwagen, Fahrrädern, Motorrädern und Nutzfahrzeugen ist der Fahrer im Fahrpreis enthalten.
6. Die durch das Schwerbehinderten-Gesetz begründete Pflicht zur unentgeltlichen Personenbeförderung im Fährverkehr erstreckt sich nicht auf die Beförderung von Fahrrädern, Krafträdern und Kraftwagen der durch das Gesetz begünstigten Behinderten. Der Behinderte ist verpflichtet eine gültige Marke des Versorgungsamtes vorzuzeigen.
§ 7 Fahrausweise
§ 7.1 Allgemeines1. Die Fahrgäste sind verpflichtet, für sich selbst und für die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge sofort nach Befahren oder Betreten des Schiffes Fahrausweise zu erwerben. Fahrzeugführer haben den Fahrpreis vor dem Verlassen des Fahrzeuges zu entrichten.
2. Beim Lösen der Fahrausweise sind die für die Berechnung des Fahrpreises maßgebenden Einzelheiten unaufgefordert anzugeben; das Schiffspersonal ist berechtigt, diese Angaben nachzuprüfen.
3. Die Fahrausweise sind bis zum Verlassen des Fährgeländes aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
4. Fahrgäste, die ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden, nicht bereit oder in der Lage sind, diesen vorzuweisen, haben zusätzlich zum Tarifpreis ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60,00 Euro pro Person und Fahrzeug zu entrichten, wenn der Tarif nichts anderes ausweist. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
§ 7.2 Dauerkarten
1. Dauerkarten umfassen, je nach Verfügbarkeit (Tarif): Wochenkarten, Monatskarten, Halbjahreskarten, Jahreskarten, Sonderkarten. Wochenkarten gelten immer für eine Kalenderwoche von Montag bis Sonntag. Monatskarten gelten vom Monatsersten bis zum Monatsletzten. Jahreskarten gelten für ein Kalenderjahr. Halbjahreskarten gelten für den ausgestellten Zeitraum. Dauerkarten sind nicht übertragbar.
2. Alle Dauerkarten sind gültig für jeweils eine Hin- und eine Rückfahrt pro Tag. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung nicht genutzter Fahrten oder Zeiträume. Eine Rückgabe ist nicht möglich.
3. Halbjahreskarten und Jahreskarten können ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Für Änderungen der Karte wird eine Gebühr erhoben.
4. Bei Verstoß gegen die Bef.-Bed. oder Zahlungsverzug wird die Karte eingezogen. Eine gewerbliche Nutzung wird untersagt.
§ 7.3 Anerkennung von Fahrscheinen der Mitgliedsbetriebe des „Fährbund Mittelrhein“
1) Es gelten die jeweiligen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des in Anspruch genommen Fährbetriebes sowie dessen Betriebszeit, unabhängig davon, bei welchem Mitgliedsbetrieb der Fahrschein erworben wurde.
2) Die gewerbliche Nutzung von Zeitkarten ist ausgeschlossen.
3) Die Fahrscheine werden nur zur gelegentlichen Nutzung bei anderen Fährbetrieben als dem ausgebenden Fährbetrieb anerkannt. Die jeweilige Karte ist bei dem Fährbetrieb zu erwerben, der überwiegend genutzt wird.
4) Folgende Fahrscheine werden von Fährbund-Betrieben gegenseitig anerkannt: Es gelten ausschließlich Fahrscheine und Karten mit dem FährBund-Logo.
Welterbe-Fahrrad-Ticket
FährKarte (Guthabenkarte)
Zehnerkarten für PKW, Krafträder, Fahrräder, Fußgänger
Monatskarten für PKW, Krafträder, Fahrräder, Fußgänger
Jahreskarten für PKW, Krafträder, Fahrräder, Fußgänger mit einem amtl. Lichtbildausweis
Alle nicht genannten Zeit- oder Mehrfahrtenkarten sind nicht gültig.
Alle Zeitkarten sind gültig für täglich eine Hin- und Rückfahrt innerhalb des jeweiligen Gültigkeitszeitraums der betreffenden Karte.
5) Kooperationen anderer Mitgliedsbetriebe mit anderen Verkehrsverbünden u.ä. sind nicht im FährBund Mittelrhein gültig.
§ 7.4 Zusätzliche Bestimmungen für die FährKarte
1. 1. Die „FährKarte“ ist eine Guthabenkarte, die sich zu jeder Zeit im Eigentum des ausgebenden Fährbetriebes befindet. Die Karten können bei Missbrauch oder Manipulation jederzeit von diesem wieder eingezogen werden. Sie berechtigen ausschließlich zum Erwerb von Einzelfahrscheinen und Rückfahrscheinen. Der Kauf von Zeitkarten, anderen ermäßigten Fahrscheinen (z.B. für Gruppen) und Sonderfahrscheinen (z.B. Welterbe-Fahrrad-Ticket) mittels „FährKarte“ ist ausgeschlossen.
2. FährKarten werden nur auf teilnehmenden Fähren des Fährbundes Mittelrhein anerkannt. Bei jedem Bezahlvorgang wird ein Beleg erstellt, der über den aktuellen Guthabenbestand und die in Anspruch genommene Leistung informiert. Der Mindest-Aufladebetrag ist 20,- €.
3. Der auf FährKarten eingezahlte Geldbetrag entspricht einem Guthaben. Guthaben werden nicht in bar ausgezahlt. Eine Verzinsung des Guthabens erfolgt nicht. Der Fährbetrieb haftet nicht für das auf der Karte vorhandene Guthaben bei Verlust, Entwendung oder einer Beschädigung der Karte, so dass der Guthabenbetrag nicht mehr ermittelt werden kann. FährKarten sind vor mechanischen, thermischen und magnetischen Einflüssen zu schützen. FährKarten nicht in unmittelbare Nähe von Mobiltelefonen bringen.
§ 8 Einweisen der Fahrzeuge
1. Die Fahrzeuge befahren das Fährschiff grundsätzlich in der Reihenfolge, in welcher sie beim Ladeplatz ankommen.2. Fahrzeuge im Sinne des § 35 der Straßenverkehrsordnung haben Vorrang.
3. Absatz 1 gilt nicht, wenn Fahrzeuge aus betriebstechnischen Gründen, insbesondere zur gleichmäßigen Belastung und optimalen Beladung des Schiffes, vom Fährpersonal eingewiesen werden.
4. Die vom Schiffspersonal zugewiesenen Stellplätze sind einzuhalten. Dies gilt für alle Fahrzeuge, auch für Zweiräder, Handwagen etc.
5. Zur Sicherstellung eines sicheren und zügigen Ladeablaufes sind nachstehende Grundsätze von den Fahrzeugführern zu beachten:
Langsam ein- und ausfahren (max. 15 km/h), Beschilderung genau beachten, Motor abstellen, Gang einlegen, Handbremse anziehen, Fahrpreis entrichten vor Verlassen des Fahrzeugs. Für Beschädigungen beim Auf- und Abfahren, auch beim Einweisen, ist jeder Fahrzeugführer selbst verantwortlich.
§ 9 Ordnungsvorschriften
1. Die Fahrgäste und die Benutzer der Landestellen müssen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an Bord sowie an den Landestellen nicht beeinträchtigen. Um die gefahrlose Benutzung des Fährschiffs zu gewährleisten, dürfen die Fahrgäste zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen; kein Fahrgast darf ein- oder aussteigen, bevor der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu erteilt hat. Die Fahrgäste müssen, unbeschadet der Weisungsbefugnis des Schiffsführers auch die Weisung der für die Landestellen verantwortlichen Personen befolgen.2. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern.
3. Verunreinigungen sind zu vermeiden; für ihre Beseitigung wird ein vom Reinigungsaufwand abhängiges Entgelt erhoben, in schweren Fällen werden auch eventuelle Ausfallzeiten in Rechnung gestellt.
4. In allen Räumen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten.
5. Auf den Bänken ist Knien oder Stehen untersagt. Aufbauten und Schranken dürfen nicht bestiegen oder als Sitz benutzt werden.
6. An den Anlegestellen ist vor dem Betreten der Fähre zu warten, bis diese entladen ist. Ein Sicherheitsabstand von Rampenwagen, Draht, Kette, Tau ist zu wahren. Dem die Fähre verlassenden Verkehr ist ausreichend Platz einzuräumen. Beim Verlassen der Fähre ist Fahrzeugen Vorrang einzuräumen.
7. Die Rampen dürfen erst nach dem Ausladen der Fähre betreten werden. Es ist insbesondere auf Glatteis, Schnee und Moosbewuchs zu achten. Das Betreten der Rampen geschieht auf eigene Gefahr.
§ 10 Haftung
1. Fahrgäste haften für Schäden, die sie schuldhaft verursachen.2. Der Fährbetrieb haftet im Rahmen der Allg. und Besonderen Versicherungsbedingungen für Personen- und Sachschäden, die einem Fahrgast durch das Schiffspersonal in Ausführung der Dienstverrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt werden; diese Schäden sind dem Schiffsführer vor dem Verlassen des Schiffes zu melden.
3. Der Fährbetrieb haftet nicht für Schäden, die durch Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen, Streik oder höhere Gewalt verursacht werden.
4. Der Fährbetrieb haftet nicht für Schäden, die von Fahrgästen und Nutzern der Landestellen fahrlässig oder schuldhaft selbst verursacht werden.
5. Die Landestellen und Fährzufahrten sind keine öffentlichen Verkehrswege, sondern Betriebsgelände des Fährbetriebs. Der Fährverkehr hat grundsätzlich Vorrang. Der Fährtrieb übt das Hausrecht aus, den Anweisungen des Fährpersonals, der für die Landestellen verantwortlichen Personen und der Beschilderung ist unbedingt Folge zu leisten.
6. Die Nutzung des Betriebsgeländes der Rheinfähre geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr.
7. Etwaige Ersatzansprüche richten Sie bitte an Rheinfähre Maul GmbH, Heidesheimer Str. 46, 55124 Mainz. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit nicht ein Fall der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.
§ 11 Fahrzeuge
1. Fahrzeuge sind sicher aufzustellen und, falls erforderlich, an den Rädern zu verkeilen oder mit Hemmschuhen zu versehen. Bei Kraftfahrzeugen ist die Handbremse anzuziehen, ein Gang einzulegen und beim Verlassen des Fahrzeuges der Zündschlüssel abzuziehen.2. Fahrzeuge, insbesondere Zweiräder, sind gegen Umfallen zu sichern, ggf. während der Überfahrt festzuhalten, wenn eine ausreichende Standsicherheit nicht gewährleistet ist. Dabei ist zu beachten, dass durch Wellengang, Schlingerbewegungen und Stöße beim An- und Ablegen des Schiffes Zweiräder besonders abgesichert sein müssen. Motorräder ohne Hauptständer dürfen nicht ungesichert und unbeaufsichtigt gelassen werden.
3. Das Betanken von Kraftfahrzeugen auf dem Fährdeck ist verboten.
4. Das Fährdeck ist kein überwachter Parkplatz.
§ 12 Kinderwagen, Handgepäck, Traglasten, Kleintiere, Hunde und sonstige Güter
1. Kinderwagen und Handgepäck sind frei.2. Sonstige Traglasten, Kisten, Körbe, Handwagen, Gatter und dergleichen werden nach Tarif befördert, wenn sie sich für die Beförderung eignen.
3. Werden Güter bis 2 kg ohne Begleitpersonen verladen, so ist ein Botentarif (entspricht der Einzelfahrt eines Erwachsenen) zu entrichten und an der Anlegestelle muss eine geeignete Person zum Entladen bereitstehen. Eine Haftung ist ausgeschlossen.
4. Große Hunde sind an kurzer Leine zu führen und mit Maulkorb zu versehen.
5. Güter müssen so verladen werden, dass sie die Fahrgäste nicht gefährden oder belästigen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten am Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang.§ 14 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Rüdesheim am Rhein Rüdesheim, 1.12.2019